Rn 9

Die Minderung muss nicht beziffert werden (BRHP/Faust Rz 6; iE MüKo/Westermann Rz 5). Wegen der unmittelbaren Gestaltungswirkung ist der Käufer an eine Bezifferung gebunden (Grüneberg/Weidenkaff Rz 18; aA erst nach Einverständnis des Verkäufers: Erman/Grunewald Rz 2; MüKo/Westermann Rz 5). Um dies zu vermeiden, kann der Käufer für Höhe der Minderung auf III verweisen. In jedem Fall ist wie für die Nacherfüllung (§ 437 Rn 16) Angabe des konkreten Mangels notwendig (Büdenbender AcP 210, 611, 641).

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