Rn 2

Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung ist zu einem Wahlrecht des Käufers zwischen deren beiden Arten, der Nachbesserung und der Ersatzlieferung, ausgestaltet (I). Sie sind jeweils auf Kosten des Verkäufers zu erbringen (II). Im Falle des bestimmungsgemäßen Einbaus der Sache vor Offenbarung des Mangels ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Aufwand für Entfernung der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Sache zu ersetzen (III). Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung sowie das Wahlrecht stehen grds unter den Voraussetzungen, dass die Nacherfüllung möglich und für den Verkäufer nicht mit unzumutbaren oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (IV). Dem Käufer obliegt die Pflicht, dem Verkäufer die mangelhafte Sache am Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen (V). Die durchgeführte Ersatzlieferung berechtigt den Verkäufer zur Rückforderung der gelieferten mangelhaften Sache; spiegelbildlich trifft ihn nunmehr auch eine entspr Rücknahmepflicht auf eigene Kosten (VI).

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