Rn 34

Der Käufer hat die Wertverbesserung nach den Grundsätzen des Abzugs ›neu für alt‹ zu ersetzen, da II ihn nur so stellen will, wie er ohne den Mangel stünde (LG Freibg DAR 06, 329: nur Materialkosten; Reinking DAR 02, 15, 19; Gsell JuS 06, 203, 204 f; aA BRHP/Faust Rz 43; MüKo/Westermann Rz 18; Mankowski NJW 11, 1025, 1027; anders auch der BGH NJW 22, 2328 [BGH 13.05.2022 - V ZR 231/20] Rz 12 ff: Ein Abzug ›neu für alt‹ findet jedenfalls dann nicht statt, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen spart, denn dies sind unvermeidliche Folgen des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs), ebenso die Ersparnis durch den vorzeitigen Austausch von Verschleißteilen (BRHP/Faust aaO; Reinking aaO); Voraussetzung ist, dass er nicht gem IV Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung zu leisten hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge