Rn 6

Eine Beschränkung von § 438 auf Ansprüche zur Liquidation des Erfüllungsinteresses mit der Folge, dass für Verletzungen des Integritätsinteresses die §§ 195 ff gelten, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (BRHP/Faust Rz 9; Staud/Matusche-Beckmann Rz 30; vgl BTDrs 14/6040, dass Nr 3 auch für Schadensersatzansprüche gilt; aA: Wagner JZ 02, 475, 478 f; Canaris Schuldrechtsmodernisierung S XXVIII). Sie wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Privilegierung der vertraglichen Haftung des Verkäufers ist wegen der Absatzfunktion des Kaufvertrags gewollt. Der Schutz des Käufers wird über die von § 438 nicht tangierte Haftung des Verkäufers va nach Deliktsrecht (s Rn 9, § 437 Rn 80) und ProdHaftG gewahrt. Dadurch befreit der Abschluss eines Kaufvertrags den Verkäufer nicht vom allg Pflichtenstandard.

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