Rn 79
Wegen der abschließenden Geltung des Mängelrechts können Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln, va auf Ersatz des Aufwands des Käufers für Mängelbeseitigung, nicht auf GoA gestützt werden (BGHZ 162, 219, 228 f; BGH NJW 05, 3211, 3212).
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