Rn 32

§ 280 I ist Grundlage für den Anspruch des Käufers auf Ersatz eines Ausfallschadens als Schadensersatz neben der Leistung; die Verzugsvoraussetzungen sind daher nicht erforderlich (grundl BGHZ 181, 317 Rz 9–19; BTDrs 14/6040, 225; MüKo/Westermann Rz 33). Nicht entschieden ist, ob der Vorrang der Nacherfüllung die Geltendmachung von Schadensersatz neben der Leistung für die Zeit zwischen Übergabe und dem Beginn des Verzugs des Verkäufers mit der Nacherfüllung sperrt (Oechsler NJW 04, 1825, 1828; 4. Aufl Rz 32). Es spricht viel dafür, dass die hM die Ersetzbarkeit des Ausfallschadens, bes in Form des Nutzungsausfalls, unabhängig vom Recht des Verkäufers auf die zweite Andienung sieht. Dann gilt: Bei Nichtlieferung sind Ausfallschäden nur bei Verzug, bei Schlechtlieferung schon bei Verschulden des Verkäufers gem § 280 I zu ersetzen.

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