Rn 56

Nebenpflichten des Verkäufers werden häufig nicht danach getrennt, ob sie die Zeit vor oder nach Vertragsschluss betreffen (vgl die Listen bei Grüneberg/Weidenkaff § 433 Rz 22 ff; MüKo/Westermann § 433 Rz 59 ff). Damit können kaufrechtliche Nebenpflichten des Verkäufers simultan zu solchen aus cic bestehen (zur aF für Angaben zu Eigenschaften – cic – und Beratung – Nebenpflicht – BGHZ 88, 130, 134 f ›Kleber‹; BGH NJW 97, 3227, 3228 ›Irokoholz I‹; LG Dortmund BeckRS 18, 1768; aA Grüneberg/Grüneberg § 311 Rz 14: bis Gefahrübergang cic, danach Kaufrecht). Nachstehend wird zeitlich zugeordnet, soweit vom Vorrang des Mängelrechts vor der cic (Rn 76, 77) erfordert.

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