Rn 27i
Der Käufer schuldet für das Maius keinen Kaufpreis, aber Rückgabe nach Bereicherungsrecht (Lettl JuS 02, 866, 870). Beim Verbrauchsgüterkauf scheidet Anwendung von § 241a aus, wenn Verkäufer Erfüllungswillen hatte (s Rn 81; vgl Staud/Matusche-Beckmann Rz 153 f).
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