Rn 58

Die Ausn dürfte den Verkäufer angesichts der weiten und unklaren Fassung von III 3 nur selten entlasten (Kasper ZGS 07, 172, 180; Weiler WM 02, 1784, 1792 f). Ein Einfluss auf die Kaufentscheidung (liegt nicht vor, wenn Käufer zum Kauf zwar entschlossen, Vertrag aber noch nicht geschlossen worden ist) muss nachweislich ausgeschlossen sein (BGH BeckRS 21, 27059 Rz 11; Braunschw BeckRS 22, 33013 Rz 36). Dafür muss der Verkäufer den Nachweis einer fehlenden Beeinflussung des konkreten Käufers führen (Saarbr BeckRS 07, 10190; Erman/Grunewald Rz 29; Kasper aaO 180; iE aA des Durchschnittskäufers: MüKo/Westermann Rz 29).

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