Rn 80

Der Nacherfüllungsanspruch richtet sich auf Lieferung der vereinbarten Sache (Musielak NJW 03, 89, 90; so ist BTDrs 14/6040, 216, zu verstehen). Will Käufer höherwertiges Aliud behalten, muss er nicht den – eigentlich angemessenen – höheren Kaufpreis bezahlen (BRHP/Faust Rz 113; MüKo/Westermann Rz 46); der Verkäufer ist aber berechtigt, das Aliud zu kondizieren und das Zurückbehaltungsrecht des Käufers durch Lieferung der geschuldeten Kaufsache abzuwenden (Grüneberg/Weidenkaff Rz 44; abw: nur über Anfechtung der Übereignung Wiese AcP 206, 902, 939–941; aA BRHP/Faust Rz 113, § 437 Rz 204 ff; Tiedtke/Schmitt JZ 04, 1092, 1098 f).

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