Rn 43

Da der Käufer idR nur Zahlung schuldet, sind seine Nebenpflichten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind nicht in das Gegenseitigkeitsverhältnis einbezogen. Zu nennen sind:

1. Aufklärungspflichten.

 

Rn 44

Der Käufer ist nur ausnahmsweise ohne Vereinbarung zur Aufklärung über seine Absichten oder Verhältnisse verpflichtet (bejaht: BGH ZfIR 03, 783 [BGH 25.07.2003 - V ZR 124/02] Gemeinde bei Änderung des Erwerbszwecks für Grundstückskaufvertrag; zu Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf s Möller NZG 12, 841 ff). IE: Den Käufer trifft keine Aufklärungspflicht: (1) über die Absicht des Wiederverkaufs, auch wenn dem Verkäufer (Automobil-Vertragshändler) der Verkauf an Wiederverkäufer vertraglich untersagt ist (BGH NJW 92, 1222 [BGH 26.02.1992 - VIII ZR 89/91] mwN), (2) bei einem Kalkulationsirrtum oder einer Fehleinschätzung der preisbildenden Faktoren des Verkäufers (AG Coburg NJW 93, 938 f [AG Coburg 24.04.1992 - 14 C 1485/91]; Staud/Beckmann Rz 236 mit Ausnahmen und Rspr; iE aufgrund Treuwidrigkeit AG Dortmund v 21.2.17 – 425 C 93322/16, aA Erman/Grunewald Rz 61), (3) bei Zweifeln am Eigentum des Verkäufers (MüKo/Westermann Rz 75; aA BGH NJW 60, 720 f), (4) bei Kreditkäufen im Hinblick auf ›seine Vermögenslage und Kreditwürdigkeit‹ (BGHZ 87, 27, 34); eine Offenbarungspflicht besteht jedoch nach § 242, wenn der Käufer ›weiß oder wissen muss, dass die begründeten Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können‹ (BGHZ aaO), auf ausdrückliche Fragen des Verkäufers (BGHZ aaO) sowie generell bei Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder einem ungewöhnlich großen oder risikoreichen Engagement des Verkäufers (vgl BGH NJW 74, 1505, 1506 [BGH 21.06.1974 - V ZR 15/73]; Staud/Beckmann Rz 237 mwN; nur für krasse Fälle MüKo/Westermann aaO mit Fn 358). Auf für den Verkäufer erkennbar bedeutsame Fragen ist der Käufer idR verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten und die Antwort bei Änderung der Verhältnisse von sich aus zu korrigieren (vgl BGH WM 91, 1731, 1733 [BGH 27.06.1991 - IX ZR 84/90]).

2. Abruf.

 

Rn 45

Eine besondere von der Pflicht zur Abnahme (II Alt 2) zu unterscheidende Pflicht des Käufers zum Abruf besteht nur aufgrund Vereinbarung (Grüneberg/Weidenkaff Rz 50); eine Pflicht des Verkäufers zur Lieferung in kontinuierlichen Zeitabständen reicht nicht (RG JW 16, 1188 f; MüKo/Westermann Rz 72). IdR liegt eine Nebenpflicht vor; auch im kaufmännischen Verkehr besteht keine Vermutung für eine Hauptleistungspflicht (BGH NJW 72, 99 [BGH 30.09.1971 - VII ZR 20/70] mwN; MüKo/Westermann aaO). Bestimmung zur Hauptleistung ist aus vergleichbaren Gründen wie bei der Abnahme möglich (Rn 41; vgl MüKo/Westermann aaO). Der Abruf iRd Spezifikationskaufs (§ 375 HGB) ist als Hauptleistung geschuldet (Grüneberg/Weidenkaff Rz 50). Ein vereinbarter Abruf hat innerhalb der festgelegten oder angemessenen Frist stattzufinden und löst bei Nichterfüllung Schuldnerverzug sowie die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises aus.

3. Untersuchungs- und Abwicklungspflichten.

 

Rn 46

Den Käufer trifft abseits von § 377 HGB keine Untersuchungspflicht, auch nicht als Obliegenheit zur Wahrung seiner Rechte auf Schadensersatz (MüKo/Westermann Rz 76). Gleichwohl kann auch ein Käufer, den die Untersuchungs- u Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, bei Vorliegen besonderer Umstände eine alsbaldige Untersuchung der Ware u Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (BGH BeckRS 19, 15497; beschränkt auf offen zutage getretene Mängel, LG Bonn BeckRS 21, 4814 Rz 74). Ausnahmen können sich auch aus Besonderheiten des Kaufvertrags ergeben: Beim Distanzkauf ist der Käufer verpflichtet, den festgestellten Transportschaden dem Verkäufer mitzuteilen und von der Transportperson aufnehmen zu lassen (BGH ZIP 87, 373, 375; Staud/Beckmann Rz 241). Ebenso hat er die Ware auf äußerlich feststellbare Mängel vor Verwendung zu prüfen (Ddorf NJW-RR 00, 1654, 1655 [OLG Düsseldorf 25.02.2000 - 22 U 144/99]).

4. Aufbewahrungspflichten.

 

Rn 47

Beanstandete Ware hat der Käufer auf Kosten des Verkäufers zu verwahren, bis dieser eine Verfügung treffen kann (Erman/Grunewald Rz 60; Staud/Beckmann Rz 242; beim Handelskauf s § 379 HGB).

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