Rn 41

(1) Der Verkäufer muss zur Besitzübertragung in der Lage sein, dh die Kaufsache besitzen, (2) die Kaufsache muss dem Käufer angeboten werden und (3) grds vertragsgemäß sein (Staud/Beckmann Rz 225; zur Abnahmepflicht bei unerheblichen Mängeln s § 437 Rn 25).

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