Rn 33

Die Rechtslage bei Fehlen eines ausdrücklichen Ausweises von MwSt (zur entspr Verpflichtung des Verkäufers s § 437 Rn 65) ist str (vgl BGH NJW-RR 00, 1652; NJW 01, 2464). Im Ausgangspunkt ist die MwSt ›ein unselbstständiger Bestandteil des vereinbarten bürgerlich-rechtlichen Entgelts‹ und daher bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Kaufpreis enthalten, und zwar auch ggü vorsteuerabzugsberechtigten Käufern (BGHZ 103, 284, 287 f; BGH NJW 02, 2312 mwN); ohne abw Regelung ist Kaufpreis daher der Brutto-Kaufpreis, dh inkl MwSt (BGH NJW 12, 3230 [BGH 27.06.2012 - VIII ZR 165/11] Rz 12; vgl Hamm BeckRS 14, 02305). Allerdings bedarf es im Einzelfall einer erg Vertragsauslegung, ob die Parteien bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung den Kaufpreis wirklich brutto verstanden haben (BGH NJW 01, 2464, 2465; 02, 2312 [BGH 28.02.2002 - I ZR 318/99]). Sie führt bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Käufer idR dazu, dass er die MwSt zusätzlich zu zahlen hat, wenn beide Parteien übereinstimmend die Umsatzsteuerbarkeit nicht erkannt haben (BGH NJW-RR 00, 1652, 1653; NJW 01, 2464, 2465). Haben die Parteien irrtümlich die Umsatzsteuerbarkeit angenommen, reduziert sich bei einem nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigten Käufer der Kaufpreis um die MwSt (BGH NJW-RR 90, 1199, 1200 [BGH 19.06.1990 - XI ZR 280/89]). Ein einseitiger Irrtum nur des Verkäufers ist hingegen als Kalkulationsirrtum unbeachtlich (BGH NJW 01, 2464, 2465 [BGH 11.05.2001 - V ZR 492/99] mwN; NJW-RR 00, 1652, 1653 [BGH 14.01.2000 - V ZR 416/97]).

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