Rn 38

Bei beweglichen Sachen unter Einschluss von Tieren meint Abnahme die Übernahme des Besitzes durch den Käufer, also den Akt, durch den der Verkäufer die Verpflichtung zur Übergabe erfüllt (I 1 Alt 1) und zugleich von der Kaufsache entlastet wird (RG 53, 161, 162; BGH NJW 72, 99 [BGH 30.09.1971 - VII ZR 20/70] mwN; Staud/Beckmann Rz 215). Bei Grundstücken schließt sie ein die Entgegennahme der Auflassung (BGHZ 58, 246, 249 f; der Sache nach Ddorf WM 82, 491, 492) und die Mitwirkung an der Grundbucheintragung (Staud/Beckmann Rz 217 mwN). Zu unterscheiden sind werkvertragliche Abnahme (Rn 39) und kaufrechtlicher Abruf (Rn 45).

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