Rn 6

Eine einfache Forderungsgemeinschaft liegt vor, wenn Eigentümer u Besitzer durch unerlaubte Handlung geschädigt werden; auch bei Verletzung eines Anlageberatungsvertrages ggü mehreren Geschädigten (BGH NZG 15, 1315, 1317 [BGH 20.08.2015 - III ZR 57/14]). IÜ handelt es sich bei den im Schrifttum genannten Fällen regelmäßig um eine Bruchteilsgemeinschaft oder GbR (so wohl auch im Schulfall der gemeinschaftlichen Bestellung eines Taxis).

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