Rn 5

Mitgläubiger sind auch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft u ehelichen Gütergemeinschaft hinsichtlich der zum Gesamthandsvermögen gehörigen Forderungen. § 432 ist anwendbar, soweit nicht Sonderregeln (§ 2039, § 1422) greifen. Die Vorschrift greift nicht bei rechtsfähigen Gesamthandsgesellschaften einschl der GbR (BGHZ 146, 341, 343 ff), da hier nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst Gläubigerin ist.

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