Rn 7

Der einzelne Gesamtgläubiger kann die Forderung in vollem Umfang einklagen u vollstrecken, die Klageerhebung ist neben rechtshängiger Klage eines anderen Gesamtgläubigers möglich. Auf das Wahlrecht des Schuldners haben jedoch, wie § 428 2 klarstellt, Klageerhebung u Vollstreckung keinen Einfluss. Die Klage wird durch Erfüllung an einen anderen Gläubiger unbegründet, was prozessual zur Erledigung der Hauptsache iSv § 91a ZPO führt, im Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Einwand der Erfüllung durch die Klage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Erheben die Gesamtgläubiger gemeinsam Klage, so sind sie einfache Streitgenossen nach § 59 ZPO.

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