Rn 1

§ 428 definiert die Gesamtgläubigerschaft als Gegenstück zur Gesamtschuldnerschaft (§ 421). Der Schuldner kann hier frei wählen, an welchen von mehreren Forderungsberechtigten er leistet. Die Quittung eines Gläubigers reicht zum Nachweis der Erfüllung (KG OLGZ 65, 92, 95). Der Schuldner kann auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einzelnen der Gesamtgläubiger zusteht (BGH NJW 19, 3722, 3726 [BGH 19.09.2019 - I ZR 64/18]). Da das Wahlrecht allein den Interessen des Schuldners dient, kann er darauf verzichten, zB für den Fall einer Beschlagnahme der Forderung bei einem der Gläubiger (BGH NJW 79, 2038, 2039 [BGH 11.07.1979 - VIII ZR 215/78]). Zur Umwandlung einer Gesamtgläubigerforderung in eine Mitgläubigerforderung bedarf es neben der Mitwirkung des Schuldners der Zustimmung aller Gläubiger (BGH NJW 91, 420). Der einzelne Gläubiger kann über seine Forderung isoliert verfügen, sie insb auf einen Dritten übertragen (BGHZ 29, 363, 364), Gestaltungsrechte müssen jedoch idR gemeinsam ausgeübt werden (BGHZ 59, 187 ff). Die Gesamtgläubigerschaft entsteht kraft G oder rechtsgeschäftlicher Übereinkunft. Für ihr Vorliegen spricht keine Vermutung, sie ist vielmehr angesichts der mit ihr verbundenen Gläubigerrisiken die Ausn (BGH NJW 84, 1356, 1357 [BGH 13.01.1984 - V ZR 55/83]).

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