Rn 17

Mit der Fälligkeit der Gesamtschuld können die Gesamtschuldner wechselseitig voneinander verlangen, bei der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken (BGH NJW 86, 978). Der Anspruch richtet sich auf Befreiung von dem Teil der Schuld, den der andere Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat (BGHZ 47, 157, 165; NJW 86, 3131, 3132). Er kann klageweise durchgesetzt u nach § 887 ZPO notfalls auch vollstreckt werden (BGH NJW 58, 497); auch einredeweise Geltendmachung nach § 273 ist möglich (Celle OLGZ 70, 357, 359). Bei schuldhafter Nichterfüllung macht sich der andere Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig (BGHZ 155, 265, 271; Stuttg NJW 19, 2621). Die Pflicht zur Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren (BGH WM 07, 2290, 2291).

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