Rn 23

Durch einen nach Entstehung der Gesamtschuld vereinbarten Haftungsausschluss zwischen einem Gesamtschuldner u dem Gläubiger wird das Ausgleichsverhältnis nicht tangiert, es sei denn, es ist ausnw Gesamtwirkung oder beschränkte Gesamtwirkung gewollt (BGHZ 58, 216, 218 f; NJW 00, 1942, 1943; § 423 Rn 2 ff).

 

Rn 24

Im Falle einer bereits vor Entstehung der Gesamtschuld vereinbarten Haftungsfreistellung wird die nach außen nicht bestehende Gesamtschuld für das Innenverhältnis fingiert, der interne Ausgleichsanspruch bleibt grds unberührt (BGHZ 12, 213, 217 ff; 58, 216, 219 ff; NJW 89, 2386, 2387). Auf die von der hL favorisierte Lösung, den Anspruch des Gläubigers gg den Zweitschädiger von vornherein um den Anteil des Begünstigten zu kürzen (Medicus/Petersen BürgR Rz 933 ff; BRHP/Gehrlein § 426 Rz 12; MüKo/Heinemeyer § 426 Rz 61), kann nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen derartigen Parteiwillen zurückgegriffen werden.

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