Rn 4

Nach I 1 sind Gesamtschuldner einander zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. In der Praxis überwiegen gesetzliche oder vertragliche Abweichungen von der Pro-Kopf-Regel, deren Voraussetzungen jedoch derjenige darlegen u beweisen muss, der sich auf sie beruft (RGZ 88, 122, 125; BGH NJW 88, 133 [BGH 30.09.1987 - IVb ZR 94/86]; 00, 1944, 1945 [BGH 13.04.2000 - IX ZR 372/98]).

 

Rn 5

Bsp für Verteilung nach Kopfteilen: Vorschusspflicht des Klägers u des Beklagten ggü dem Schiedsrichter (BGHZ 55, 344, 349), mehrere gemeinsam verklagte Gesamtschuldner hinsichtlich der Prozesskosten (BGH NJW 74, 693, 694), Schuldner von Leibrente u Reallast (BGHZ 58, 191, 193 ff), nach § 528 rückgewährpflichtige Beschenkte (BGHZ 137, 77, 87), BRep u Beschäftigungsstelle eines Zivildienstleistenden, wenn sie gemeinsam für dessen Fehlverhalten einzustehen haben (BGHZ 152, 380, 390 f).

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