Rn 2

Für die Erfüllungsleistung gelten die allg Grundsätze. Nicht ausreichend sind die Leistungen erfüllungshalber u Leistungen unter Vorbehalt. Als Erfüllungssurrogate werden hingegen die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364), die Hinterlegung (§§ 372 ff) u die Aufrechnung (§§ 387 ff) der Erfüllung gleichgestellt.

 

Rn 3

II stellt klar, dass wg fehlender Gegenseitigkeit ein Gesamtschuldner nicht mit einer Forderung eines anderen Gesamtschuldners gg die Forderung des Gläubigers aufrechnen kann. Dass ein Gesamtschuldner die Möglichkeit der Aufrechnung hat, gibt den übrigen kein Leistungsverweigerungsrecht. Als Ausn hiervon wird dem Miterben als Gesamtschuldner wg eines Gegenanspruchs der Erbengemeinschaft eine Einrede analog § 770 II, § 129 III HGB zugebilligt (BGHZ 38, 122, 127 f).

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