Rn 1

§ 417 trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Identität der Forderung durch die Schuldübernahme nicht berührt wird (§§ 414, 415 Rn 1). Daher bleiben gg diese begründete Einwendungen erhalten, allerdings hat der Schuldnerwechsel Auswirkungen auf die Aufrechnung (I). II verdeutlicht die Abstraktheit von Schuldübernahme u Grundgeschäft zwischen Übernehmer u bisherigem Schuldner.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt für alle Fälle der Schuldübernahme. Sie findet entspr Anwendung, wenn ein Dritter durch Begebung eines Schecks oder Wechsels eine Leistung erfüllungshalber erbringt (BGHZ 85, 346, 349 f; NJW 86, 1872, 1873).

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