Rn 1

Die §§ 414, 415 u die sie ergänzenden §§ 416–418 regeln die befreiende (privative) Schuldübernahme. Diese führt zur Auswechselung der Person des Schuldners unter Wahrung der Identität der Schuld. Sie ist das Gegenstück zur Abtretung, die den Wechsel des Gläubigers bewirkt. Übernommen werden können Verbindlichkeiten jeder Art, auch bedingte u künftige. Eine Ausn gilt für dingliche Ansprüche, bei denen wie im Fall des § 985 die Passivlegitimation durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt wird. Die Schuldübernahme bedarf stets der Mitwirkung des Gläubigers, denn der wirtschaftliche Wert seiner Forderung hängt maßgeblich von der Solvenz des Schuldners ab (BGH NJW-RR 01, 987, 988 [BGH 15.11.2000 - VIII ZR 322/99]; für Verzicht auf Zustimmungserfordernis aber de lege ferenda Lieder Die rechtsgeschäftliche Sukzession, 15, 798 ff). Den Übernahmevertrag schließen entweder der Gläubiger u der Übernehmer (§ 414) oder der Schuldner u der Übernehmer mit Zustimmung des Gläubigers (§ 415).

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