Rn 3

Die unverzügliche (§ 121) Zurückweisung nach I 2 macht die Erklärung des Zessionars ungültig. Sie muss erkennbar wg fehlender Abtretungsurkunde erfolgen (BGH NJW 07, 1269, 1272 [BGH 24.11.2006 - LwZR 6/05]). Durch spätere Berufung auf § 410 können die Verzugsfolgen für die Zukunft ausgeschlossen werden (BGH NJW 69, 1110). Über die gesetzlichen Fälle Kündigung u Mahnung hinaus ist die Vorschrift entspr auch auf andere Gestaltungserklärungen anwendbar (BGHZ 26, 241, 247 f). Die Beweislast für die unverzügliche Zurückweisung liegt beim Schuldner, der Zessionar muss dies durch Nachweis der Vorlage oder Anzeige entkräften.

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