Rn 2

Die Urkunde entbindet den Gläubiger nicht vom Nachweis seiner Anspruchsberechtigung, sie hat vielmehr eine quittungsähnliche Funktion (BGH NJW 93, 1468, 1469). Sie muss der Form des § 126 genügen, eine Fotokopie ist nicht ausreichend (KG FamRZ 09, 1781; LAG Düsseldorf MDR 95, 612; MüKo/Kieninger § 410 Rz 5; aA BAG WM 68, 1047; Hoffmann, WM 11, 433, 437). Die Protokollabschrift einer protokollierten Abtretungserklärung genügt (BGH WM 69, 1416). Kann der Zessionar, etwa wg des Todes des Zedenten, die Abtretungsurkunde nicht beibringen, so muss er sich auf andere Weise legitimieren, um eine doppelte Inanspruchnahme zu verhindern (BGH WM 69, 598, 600; 82, 706).

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