Rn 4

Aufgrund der Auflösung wandelt sich der Verein in einen rechtsfähigen Liquidationsverein und besteht bis zum Liquidationsende als juristische Person fort (§ 49 II). Die Auflösung ist zum Vereinsregister anzumelden (§ 74 II). Der Verein kann einen Fortsetzungsbeschluss fassen und damit die Liquidation beenden, wenn der Auflösungsgrund nicht entgegensteht. Damit reaktiviert er sich als werbender Verein. Mangels verteilungsfähigen Vermögens soll der Verein liquidationslos erlöschen, die Liquidatoren sollen aber anzumelden sein (Ddorf NZG 13, 1185) – das erscheint widersprüchlich.

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