Rn 3

Der Schuldner kann die mitgeteilte Abtretung als wirksam behandeln, insb mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige bzw Urkunde bezeichneten Zessionar leisten (BGHZ 56, 339, 349) oder diesem ggü aufrechnen (BGH NJW 78, 2025). Er kann sich aber auch auf die von ihm erkannte Unwirksamkeit der Abtretung berufen, Abtretungsanzeige oder Urkundenvorlage wirken also nicht konstitutiv (BGHZ 64, 117, 119; 145, 352, 356; NJW-RR 04, 656). § 409 gilt nach hM auch, wenn der Schuldner die Unwirksamkeit der Abtretung positiv kennt (BGHZ 29, 76, 82; aA Frankf NJW-RR 18, 1237, 1238; Staud/Busche § 409 Rz 29). Die Vorschrift vermittelt keinen Schutz bei einem gesetzlichen Abtretungsverbot (BGHZ 56, 339, 345; NJW-RR 12, 1130, 1131; BAG DB 87, 2314), wohl aber, wenn nicht die Abtretung als solche einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft, sondern sich der Verstoß gg ein gesetzliches Verbot aus anderen Gründen (insbesondere dem Inhalt der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung) ergibt (Celle NJW-RR 17, 1315; Frankf NJW-RR 18, 1237, 1238; Stuttg WM 17, 1797), u auch, wenn die Abtretung nach § 138 nichtig ist (BAG NJW 91, 2038; Saarbr OLGR 08, 557). Der Anspruch des Altgläubigers besteht bis zur Leistung fort, der Schuldner kann aber die Leistung verweigern bis zur Vorlage der Zustimmungserklärung des Scheingläubigers nach II (BGH NJW 78, 2025). Kein Leistungsverweigerungsrecht besteht, wenn mit der Inanspruchnahme gem der Anzeige nicht mehr zu rechnen ist (BGHZ 56, 339, 349).

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