Rn 3

Nach ausdrücklicher Anordnung des II Alt 1 greift der Schutz des § 407 auch bei unwirksamer zweiter Forderungsübertragung durch gerichtliche Überweisung. Er sollte aber nicht ausgedehnt werden auf bloße Pfändungen oder Zahlungsverbote (LG Hildesheim NJW 88, 1916 [LG Hildesheim 08.12.1987 - 3 O 393/87]). Eine analoge Anwendung ist jedoch geboten, wenn das Gericht im Strafprozess gem § 73 StGB den Verfall einer Forderung anordnet, die der Verurteilte aus der Straftat erworben hat, obwohl sie nach zwischenzeitlicher Abtretung einem Dritten zusteht (BGH NJW 07, 3352 [BGH 24.05.2007 - IX ZR 97/04]).

 

Rn 4

II Alt 2 betrifft den Fall, dass sich nach der ersten Abtretung der Tatbestand eines gesetzlichen Forderungsübergangs zugunsten eines Dritten verwirklicht. Nur wenn der Altgläubiger die Legalzession anerkannt hat, wird der Schuldner über § 408 geschützt. Einer besonderen Form bedarf ein solches Anerkenntnis nicht, es kann auch mündlich abgegeben werden (BGHZ 11, 298, 302).

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