Rn 2
Bei der Urkunde iSd § 405 muss es sich um eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung handeln, aus der sich die Identität der Forderung u die Legitimation des Zedenten ergibt. Sie muss zum Nachweis der Forderung bestimmt sein, ein Lagerschein genügt (BGH DB 75, 831 [BGH 13.12.1974 - I ZR 73/73]). Voraussetzung ist ferner, dass der Schuldner sie ausgestellt u willentlich in den Verkehr gebracht hat. Bei abhanden gekommenen Urkunden greift § 405 nicht (Weimar MDR 68, 556, 557; MüKo/Kieninger § 405 Rz 6).
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