Rn 9

Grds führt § 400 gem § 412 zur Unmöglichkeit eines Forderungsübergangs kraft Gesetzes. Dieser Grundsatz ist jedoch teleologisch auf die Fälle zu begrenzen, in denen es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist. Dies ist nicht gegeben bei der cessio legis nach § 116 SGB X, §§ 93, 94 SGB XII, § 6 EFZG. Ist eine unpfändbare Forderung auf einen Dritten übergegangen, so ist ihre Verkehrsfähigkeit nicht mehr durch § 400 beschränkt (BGHZ 35, 317, 327; NJW 96, 3273, 3274; 13, 2592, 2594).

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