Rn 22

Anders als bei der Inkassozession bleibt der Auftraggeber Inhaber der Forderung, der Auftragnehmer wird gem § 185 ermächtigt, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen (BGHZ 4, 153, 164; 82, 283, 288). Die Ermächtigung kann sich auf Leistung an den Auftraggeber oder an den Auftragnehmer richten. Sie ist frei widerruflich, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder den Umständen zu entnehmen ist (BGHZ 82, 283, 290), u erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber bereits beim Eintritt der Krise (BGHZ 144, 192, 198 ff; NJW-RR 06, 1134, 1135). Zur gerichtlichen Geltendmachung (sog gewillkürte Prozessstandschaft) ist der Ermächtigte nur befugt, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat (BGH NJW 80, 991). Es fehlt idR, wenn eine vermögenslose GmbH zur Einziehung ermächtigt wird (BGHZ 96, 151 ff; NJW 03, 2231). Das Urt entfaltet Rechtskraft für u gg den Auftraggeber (BGH NJW 57, 1635, 1636). Ist eine Forderung nicht abtretbar, so ist es eine Frage der Auslegung des gesetzlichen oder vertraglichen Abtretungsverbots, ob es auch die Einzugsermächtigung erfassen soll (BGH NJW 69, 1110; 92, 1881, 1883 [BGH 27.02.1992 - IX ZR 57/91]).

 

Rn 23

Hauptanwendungsfälle der Einziehungsermächtigung sind das Einziehungsrecht des Zedenten iRd Sicherungsabtretung (Vor § 1273 Rn 32–35) u des verlängerten EV (§ 929 Rn 27), die Ermächtigung des Bauträgers zur Verfolgung von Mängelansprüchen des Bauherrn (BGHZ 70, 389, 393 ff), des Verwalters bei Ansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 74, 258, 267; 81, 35, 37), des Forderungsverkäufers zur Durchsetzung der abgetretenen Forderung (BGH NJW 79, 924) sowie des herrschenden Gesellschafters zur Einziehung von Ansprüchen der beherrschten Gesellschaft (BGH NJW 65, 1962 [BGH 14.07.1965 - VIII ZR 121/64]).

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