Rn 21

Der Zessionar erhält im Außenverhältnis die volle Rechtsstellung unter Einschluss der Prozessführungsbefugnis (BGH NJW 80, 991 [BGH 20.12.1979 - VII ZR 306/78]; 13, 3170 [BGH 14.05.2013 - X ZR 15/11]). Im Innenverhältnis ist er verpflichtet, die übertragene Forderung auf Rechnung des Zedenten einzuziehen u den Erlös an ihn abzuführen (§§ 675, 667). Der Zessionar genießt vermögensrechtlichen Schutz über § 771 ZPO u § 47 InsO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten beendet nach §§ 115, 116 InsO das Treuhandverhältnis. Zur gewerbsmäßigen Einziehung fremder Forderungen bedarf es einer Erlaubnis nach § 10 I Nr 1 RDG. Das Fehlen der Erlaubnis führt zur Nichtigkeit der Abtretung gem § 134 (BGH NJW 15, 397 [BGH 21.10.2014 - VI ZR 507/13]).

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