Rn 10

Der Erlass ist nach § 397 I kein einseitiges Rechtsgeschäft des Gläubigers, sondern kommt durch Vertrag zustande (BGH NJW 87, 3203). Das gilt auch hinsichtlich bereits eingetretener Verzugsfolgen; eine einseitige Rücknahme der Mahnung reicht nicht (BGH NJW 87, 1546). IRe Vergleichsvertrags können aber auch einseitige Verzichtserklärungen ausgetauscht werden (LG Frankf WM 08, 405). Auch auf Gestaltungsrechte kann einseitig verzichtet werden (BGH BB 63, 453); beim Vorkaufsrecht ist ein Vertrag erforderlich (BGH BB 66, 636; RGZ 110, 409, 418). Es gelten die Regeln der §§ 145 ff, so dass Angebot und Annahme erforderlich sind (BGH NJW-RR 02, 1613 [BGH 25.04.2002 - I ZR 296/99]). Im Einzelfall kann der Zugang der Annahme gem § 151 entbehrlich sein. Das Vorliegen eines Erlassvertrags kann sich auch aus einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ergeben (vgl BGH NJW-RR 01, 1044 [BGH 14.12.2000 - I ZR 213/98]). Da der Erlass auch in der Form eines Teilerlasses möglich ist, enthält die nachträgliche Erklärung des Gläubigers, nur eine geringere Vergütung zu beanspruchen, rechtlich das Angebot zum Abschluss eines Teilerlassvertrags (BGH NJW 87, 3203 [BGH 04.12.1986 - III ZR 51/85]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge