Rn 1

§ 396 regelt die Forderungsmehrheit bei der Haupt- und bei der Aufrechnungsforderung. Die Vorschrift enthält für die Aufrechnung parallele Regelungen zu den Erfüllungsvorschriften der §§ 366, 367. Ihr Zweck besteht auch darin, die Wirksamkeit der Aufrechnung abzusichern. Dabei trägt § 396 dem Umstand Rechnung, dass bei der Aufrechnung die Initiative zur Tilgung der Aufrechnungsforderung vom Schuldner (auch als Gläubiger der Aufrechnungsforderung) ausgeht. Das Bestimmungsrecht des § 366 I wird daher in § 396 I 2 Alt 2 zum Widerspruchsrecht des Gläubigers (auch als Schuldner der Aufrechnungsforderung). Folgerichtig besteht es nur, wenn auch der Gläubiger zur Aufrechnung befugt ist (Grüneberg/Grüneberg Rz 1). Die Ausübung des Widerspruchsrechts führt allerdings nicht dazu, dass der Gläubiger nun seinerseits bestimmen darf, welche Forderung als Aufrechnungsforderung herangezogen wird.

 

Rn 2

§ 396 I regelt das Verhältnis mehrerer Forderungen zueinander, § 396 II das Verhältnis zwischen einer Forderung und einer hieraus resultierenden Nebenforderung. Stehen dem Schuldner mehrere Hauptforderungen zu, mit denen Nebenforderungen einhergehen, so ist der Anwendungsbereich beider Absätze des § 396 berührt. In diesem Fall ist zunächst nach § 396 I zu ermitteln, welche Forderung zur Aufrechnung heranzuziehen ist. Ist diese Forderung ermittelt, so gilt im Verhältnis dieser Forderung zu den zugehörigen Nebenforderungen § 396 II. Insofern kann man von einem Vorrang von § 396 I sprechen. Die Vorschrift gilt nicht für Aufrechnungsvereinbarungen (RGZ 132, 118, 221).

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