Rn 3

Maßgebend für die Pfändbarkeit ist zunächst das Vollstreckungsrecht. Die Pfändungsverbote und -schranken des Zwangsvollstreckungsrechts wirken nach § 394 grds auch als Aufrechnungsverbote, zB: § 850a Nr 3 ZPO (LAG Hamm ArbuR 06, 74); § 850b I ZPO (BGHZ 35, 317; 197, 326; NJW 97, 1441; NJW-RR 02, 1513); § 850c ZPO (BGHZ 197, 326; NJW-RR 07, 1553); auch § 1629 III mit § 850 ZPO (BGHZ 113, 90), § 850i ZPO (BGH NJW-RR 02, 1513); §§ 851, 852 ZPO (BGHZ 94, 316; 130, 76; NJW-RR 07, 1553). Die Beweislast für die Wahrung der Pfändungsfreigrenzen bei der Arbeitgeberaufrechnung sehen die ArbG beim Arbeitgeber (BAG AP Nr 33 zu § 394). § 394 S 2 gestattet die Aufrechnung gegen an sich unpfändbare Forderungen. Dafür ist nicht erforderlich, dass es sich um Forderungen aus demselben Vertrag handelt oder sonst eine Konnexität besteht (BGH MDR 21, 1465 [BGH 29.09.2021 - IV ZR 99/20]).

 

Rn 4

Um im Interesse der Gläubigergesamtheit bestehende Pfändungsverbote handelt es sich auch, soweit durch das Pfändungsverbot Forderungen haftungsrechtlich allein der Gesamtheit aller Gläubiger zur gemeinschaftlichen Befriedigung zugewiesen werden sollen. Zu den im Interesse der Befriedigung der Gesamtheit aller Gläubiger erlassenen Aufrechnungsverboten zählen insb solche des Insolvenzrechts: Früher § 2 IV GesO (BGHZ 130, 76; 140, 170; 159, 388). Auch höchstpersönliche Ansprüche sind nicht übertragbar und damit unpfändbar (BVerwG NJW 97, 3256: Beihilfeanspruch).

 

Rn 5

Aus einem vom Insolvenzgericht gem § 21 II Nr 3 InsO angeordneten Vollstreckungsverbot folgt keine Unwirksamkeit der Aufrechnung nach § 394 (BGHZ 159, 388). Aus § 294 I InsO resultiert, auch im Zusammenwirken mit § 394, kein generelles Aufrechnungsverbot während der Wohlverhaltensperiode (BGH NJW 05, 2988 [BGH 21.07.2005 - IX ZR 115/04]).

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