Rn 7

Die Berufung auf § 394 unterliegt der Schranke der unzulässigen Rechtsausübung. Eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 I kann dann treuwidrig sein, wenn der Gläubiger der unpfändbaren Forderung iRe einheitlichen Lebensverhältnisses, va eines Unterhalts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, schadensersatzpflichtig geworden ist (BGHZ 30, 36; NJW-RR 90, 1499; ferner BGH WM 62, 1090, sowie BAG E 16, 228; NJW 60, 1589; AP Nr 8 zu § 394 BGB und §§ 51 II BeamtVG, 11 II BbesG). Das wurde bspw bei Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs wegen überzahlten Unterhalts ggü dem Unterhaltsanspruch angenommen (Hamm FamRZ 99, 436; NJW-RR 04, 437; Naumbg FamRZ 99, 437; zu § 717 II ZPO auch Schlesw FamRZ 86, 707; aA Karlsr FamRZ 03, 33; München NJW-Spezial 10, 484). Gegen eine an sich unpfändbare Unterhaltsforderung kann deshalb auch mit einer Schadensersatzforderung aus einer iRd Unterhaltsverhältnisses begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung aufgerechnet werden. Dem Unterhaltsberechtigten muss jedoch das Existenzminimum verbleiben (BGHZ 123, 49; Karlsr NJW-RR 02, 1158). Liegt kein einheitliches Lebensverhältnis vor, so kann das Aufrechnungsverbot nicht überwunden werden (BGH NJW-RR 90, 1499). Ebenso reicht eine bloße Vertragsverletzung nicht aus, um die Berufung auf das Aufrechnungsverbot treuwidrig erscheinen zu lassen (BGHZ 30, 36). Auch ein Vertragsstrafeanspruch bricht das Aufrechnungsverbot nicht (Rostock NJW-RR 95, 173). Das einheitliche Lebensverhältnis wirkt jedoch auch ggü Begünstigten aus einem Vertrag zugunsten Dritter, wenn diese zugleich Erbe sind (BAG AP Nr 14 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge