Rn 4

Die Aufrechnung kann auch stillschweigend erklärt werden (BGH NJW 84, 357), muss aber dem Erklärungsgehalt nach hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BGHZ 26, 239; München NZG 05, 311). Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sowie die Höhe der Aufrechnung müssen bestimmbar und die Aufrechnung als gewollt erkennbar sein (BAG NZA 20, 1571 [BAG 17.06.2020 - 10 AZR 322/18] Rz 52). Hierfür kann die (verfehlte) Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausreichen, wenn die Verbindlichkeiten gleichartig und fällig sind (BGH NJW 74, 367 [BGH 13.12.1973 - VII ZR 40/72]), weil dann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dieselben Rechtswirkungen wie die Aufrechnung herbeiführt (RGZ 85, 108, 110 f). Eine ausdrückliche Angabe zur Höhe der Forderung ist dann entbehrlich, wenn diese aus den Umständen bestimmbar ist (vgl Frankf 7.1.10, 19 W 89/09). Ob eine Haupt- oder Hilfsaufrechnung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Trotz Bezeichnung als ›unbedingt‹ kann eine Hilfsaufrechnung gewollt sein, wenn der Erklärende vorrangig andere Einwendungen geltend macht (LG Ravensburg ECLI:DE:LGRAVEN:2022:0823.2O212.21.00).

 

Rn 5

Die Erklärung der Aufrechnung mit einer in Wahrheit nicht bestehenden Forderung gegen eine bestehende Forderung ist nicht ohne weiteres als die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu deuten. Maßgebend ist der sich in Würdigung der Gesamtumstände ergebende Erklärungsgehalt (BGHZ 58, 103; 107, 395).

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