Rn 33

Vorschussansprüche sollen vermeiden, dass eine Seite wirtschaftlich in Vorleistung treten muss. Damit ist die Aufrechnung in beide Richtungen meist vereinbar, denn sie führt nur zu einer abgekürzten Erfüllung beiderseitiger Ansprüche. Der Werkbesteller, dem ein Anspruch auf Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung zusteht, kann damit gegen die restliche Werklohnforderung aufrechnen, ohne dass der Vorschusszweck entgegensteht (BGHZ 54, 244, 247). Das gilt auch dann, wenn der Vorschussanspruch durch Abtretung erlangt wurde (BGH NJW-RR 89, 406).

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