Rn 27

Bei der Abwicklung vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen früheren Ehegatten ist die Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch trotz seiner Komplexität nicht durch Treu und Glauben grds ausgeschlossen, obwohl das Zugewinnausgleichsverfahren etwa langwierig und kompliziert sein kann. Für den Inhaber einer unbestrittenen, ebenfalls in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelnden Forderung ist es im Interesse einer Gesamtbereinigung der gegenseitigen Ansprüche zumutbar, den Ausgang des Zugewinnausgleichsverfahrens abzuwarten (BGH NJW 00, 948 [BGH 17.11.1999 - XII ZR 281/97]; NJW 02, 1130).

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