Rn 4

Der Anspruch besteht unter denselben Voraussetzungen, unter denen – ohne Hinterlegung – ein Leistungsanspruch bestünde, in den Fällen der §§ 373, 320 also Zug um Zug gegen die Erbringung der Gegenleistung. IE hängt der Anspruch davon ab, dass erstens der Anspruchsteller Gläubiger ist, zweitens der Anspruch – die Hinterlegung weggedacht – vollwirksam, insb einredefrei ist und drittens ggf Bedingungen der Hinterlegungsstelle (insb im Hinblick auf § 373) erbracht sind (RGZ 87, 374, 377). Die Klage ist auf Abgabe der Erklärung zu richten, dass der Schuldner die Empfangsberechtigung des Gläubigers anerkenne oder in die Herausgabe der Hinterlegungsmasse an den Gläubiger einwillige (RGZ 87, 374, 377 f).

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