Gesetzestext

 

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.

 

Rn 1

Bei Übersendung an die Hinterlegungsstelle durch die Post wirkt die Hinterlegung auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post zurück. Die Rückwirkung tritt nur ein, wenn die Hinterlegung tatsächlich erfolgt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Schuldner, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Das Verzögerungsrisiko trägt nach § 375 der Gläubiger.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt dem Wortlaut nach für die Aufgabe zur Post. Daran ist im Bereich des Postmonopols festzuhalten. Sonst stehen andere Zustelldienste der Post gleich (Staud/Olzen Rz 4).

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