Rn 9

Wertpapiere sind Urkunden, durch die ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass die Innehabung des Papiers Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist. Schuldscheine und andere Beweisurkunden sind ebenso wie bloße Legitimationspapiere (§ 808) dementspr keine Wertpapiere. Nur das Wertpapier selbst ist zur Hinterlegung geeignet, nicht das verbriefte Recht. Eine Hinterlegung girosammelverwahrter oder sonst nicht verbriefter Aktien ist ausgeschlossen (Celle NdsRpfl 03, 217; Hambg Rpfleger 03, 672 [OLG Hamburg 16.06.2003 - 2 VA 7/02]).

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