Rn 1

Die Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht (§§ 372, 378) ist ein Erfüllungssurrogat. Sie soll dem Schuldner ermöglichen, sich der Leistung durch Hinterlegung bei der hierfür zuständigen öffentlichen Stelle zu entledigen, wenn die Schuld aus vom Gläubiger zu verantwortenden Gründen oder wegen einer vom Schuldner unverschuldeten Unsicherheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht sicher erfüllt werden kann. Insb soll der Schuldner nicht aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen in die Lage geraten, zweimal leisten zu müssen (BGHZ 145, 352). Die §§ 372 ff regeln die materiell-rechtliche Erfüllungswirkung der Hinterlegung, in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Hinterlegungsgesetze der Länder maßgebend. § 372 regelt die Voraussetzungen, die zur Hinterlegung berechtigen, ohne den Schuldner hierzu zu verpflichten (BGHZ 145, 352; NZI 10, 646). Die Vorschriften der §§ 372 ff sind materiell-rechtlicher Natur (BGH NJW 93, 55). Das Gebot von Treu und Glauben ist auf sie anwendbar und kann den Gläubiger ausnahmsweise verpflichten, eine Teilhinterlegung als Surrogat einer Teilerfüllung anzunehmen (BGH BB 62, 3).

 

Rn 2

Zur Hinterlegung befugt ist der Schuldner. Ein Dritter kann dann hinterlegen, wenn er auch zur Erfüllung berechtigt ist, etwa aufgrund des § 268 I iVm II (RGZ 120, 205, 211).

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