Rn 11

Ein Zusatz oder Vorbehalt lässt die Qualität eines Dokuments als Quittung unberührt, solange der Erklärungswert des Dokuments nicht ihren auf den Empfang der Leistung bezogenen Bestätigungsgehalt nimmt. Ein Dokument, das einen generellen Prüfungsvorbehalt enthält, ist keine Quittung: Der Schuldner kann damit die Leistung nicht beweisen; der Gläubiger hat seiner Quittungspflicht nicht genügt.

 

Rn 12

Die Quittung kann aber diejenigen Zusätze oder Vorbehalte aufweisen, die sich aus der Art der Leistung oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben. Nimmt der Gläubiger eine Leistung erfüllungshalber, zB eine Scheck- oder Kartenzahlung, entgegen, kann er dies auf der Quittung vermerken (›Betrag per Scheck erhalten‹). Er kann eine Zahlung unter Vorbehalt des Scheckeingangs quittieren.

 

Rn 13

Geht der Inhalt eines Dokuments über die Bescheinigung des Leistungsempfangs hinaus, so handelt es sich nicht mehr um eine bloße Quittung. Das bedeutet (wenn es keine zwei Unterschriften enthält) insb, dass kein gesondert geschriebenes Empfangsbekenntnis iSd § 309 Nr 12b vorliegt (Kobl NJW 95, 3392).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge