Rn 1

Der Schuldner benötigt ein Beweismittel, um das Erlöschen der Schuld durch Erfüllung nachweisen zu können. § 368 gibt dem Schuldner einen echten Anspruch auf Erteilung einer Quittung oder eines Empfangsbekenntnisses. Allerdings handelt es sich um einen unselbstständigen Anspruch, der nur dem Leistenden gegen den Gläubiger zusteht und der kein selbstständiger Gegenstand des Rechtsverkehrs ist.

 

Rn 2

Der Anspruch auf Quittung ist ein verhaltener Anspruch, was bedeutet, dass er nur auf Verlangen des Schuldners zu erfüllen ist. Seine Befriedigung kann Zug um Zug gegen die Erbringung der Leistung verlangt werden. Dem Schuldner kann, auch wenn seine eigene Leistungspflicht nicht von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängt, ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 zustehen, wenn sich der Gläubiger weigert, eine Quittung auszustellen (RGZ 82, 25, 27). Demgegenüber besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers an der Quittung, selbst wenn noch andere, zusammenhängende Forderungen offen sind.

 

Rn 3

Eine selbstständige Klage auf Erteilung der Quittung ist möglich. Das Vorliegen einer Erfüllung ist hierfür (nur) materiell-rechtlich vorgreiflich; seine Feststellung erwächst also nicht in Rechtskraft. Ggf muss der Schuldner negative Feststellungsklage erheben (vgl etwa Grüneberg/Grüneberg Rz 7).

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