Rn 6

II schließt nur die einseitige Bestimmung durch den Schuldner aus. Die Vorschrift enthält aber dispositives Recht. Die Parteien können ein Bestimmungsrecht einer Partei auch hinsichtlich der Zinsen und Kosten oder einen von § 367 abweichenden Verrechnungsmodus durch Vereinbarung vorsehen (BGHZ 91, 55). Das kann auch stillschweigend geschehen. Die Vereinbarung eines unspezifisch dem Gläubiger zur Verfügung gestellten Vorschusses kann die stillschweigende Vereinbarung eines Bestimmungsrechts des Gläubigers auch hinsichtlich der Verrechnung auf Zinsen und Kosten enthalten (BGH ZIP 85, 996). Ein Ratenkreditvertrag, bei dem die Zinsen nach einem gleich bleibenden monatlichen Prozentsatz vom ursprünglichen Kreditbetrag berechnet und aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten gleiche Zahlungsraten gebildet werden, ist dahin auszulegen, dass auch jede Einzelrate einen dem Verhältnis der Gesamtbeträge entspr Teil der Kapital- und der Kostenschuld enthalten soll (BGHZ 91, 55).

 

Rn 7

§ 367 II gibt dem Gläubiger nur das Recht, die Teilleistung des Schuldners abzulehnen, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten. Nimmt der Gläubiger an, so gilt die Bestimmung durch den Schuldner. Deshalb kann der Gläubiger nicht zunächst die Teilleistung annehmen und dann erst eine von der Bestimmung des Antragsgegners abweichende Anrechnung vornehmen (BGH NJW 83, 2773). Die Bestimmung des Schuldners muss aber, wie bei § 366, bei der Leistung erfolgen (vgl BGHZ 80, 269). Auch eine stillschweigende Bestimmung durch den Schuldner löst die Ablehnungsobliegenheit des Gläubigers aus. Eine stillschweigende Bestimmung kann den Umständen zu entnehmen sein; so wird eine Zahlung auf die Hauptforderung gewollt sein, wenn klar ist, dass für die Kosten ohnehin ein solventer Dritter aufkommt (Hamm 24.6.15, 30 U 155/14).

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