Rn 16

Auch der Wechsel wird regelmäßig erfüllungshalber begeben. Der Gläubiger, der einen Wechsel in Zahlung genommen hat, ist verpflichtet, seine Befriedigung zunächst aus diesem zu suchen. Demgemäß kann der Schuldner ggü der Kausalforderung die – der Stundung entspr – Einrede der Wechselhingabe erheben. Dieser Einwand entfällt erst, wenn der Versuch der Befriedigung aus dem Wechsel fehlschlägt. Dies ist, weil die Wechselschuld eine Holschuld ist, erst dann der Fall, wenn der Wechsel nach Verfall ohne Erfolg zur Zahlung vorgelegt wird (BGHZ 96, 182). Anders liegt es beim sog Akzeptantenwechselverfahren, bei dem der Schuldner einen vom Gläubiger ausgestellten Wechsel annimmt und sich durch Diskontierung Barmittel verschafft. Der Erfüllungswirkung der Barzahlung steht es nicht entgegen, dass der Gläubiger der diskontierenden Bank als Wechselschuldner haftet (BGHZ 97, 197).

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