Rn 9

Der Verbraucher kann sich unabhängig von I auch auf die Einreden berufen, die ihm hinsichtlich des Darlehensvertrages direkt zustehen (mangelnde Einigung, Nichtigkeit usw). Das ist selbstverständlich.

 

Rn 10

Bei Nichtzustandekommen des Beschaffungsvertrags ist kraft einer auflösenden Bedingung auch das Darlehen unwirksam, wenn eine Vertragsverbindung von vorneherein gewollt war; ein Rückgriff auf die Lehre von der Geschäftsgrundlage ist daher unnötig (MüKo/Habersack Rz 30). War dagegen diese Verbindung nicht gewollt, so bleibt das Darlehen idR wirksam.

 

Rn 11

Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123) können zugleich bei dem Darlehen wie auch bei dem Beschaffungsvertrag vorliegen. Dann ist das Darlehen nach einer umfassenden Anfechtung schon wegen Fehleridentität nichtig. Beschränkt sich dagegen der Fehler (wie wohl häufig) auf den anderen Vertrag, so ist nur dieser anfechtbar; das wirkt dann nach I auch ggü dem Darlehen. In Betracht kommt aber auch, dass der über den Beschaffungsvertrag täuschende Unternehmer bezüglich des Darlehens nicht Dritter iSv § 123 II ist; dann kann auch das Darlehen nach § 123 angefochten werden (MüKo/Habersack Rz 33). Nur wenn I nicht eingreift, muss die Anfechtung auch gegen den Darlehensgeber gerichtet werden.

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