Rn 17

Rechtsfolge des I ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers ggü dem Darlehensgeber. Nicht eigens geregelt ist dagegen in I eine Rückabwicklung für den Fall, dass der Verbraucher schon Leistungen auf das Darlehen erbracht hat, so dass ihm insoweit sein Leistungsverweigerungsrecht nichts mehr nützt. Diese Rückabwicklung erfolgt dann nach Bereicherungsrecht, uU § 813. Zu Einzelheiten BGHZ 174, 334 Tz 28 ff; BGH NJW 08, 2912 Tz 15 f (§ 813); BGHZ 183, 112; BGH WM 11, 261; BGH WM 21, 1433 Rz 35 ff sowie MüKo/Habersack Rz 56 ff; Grüneberg/Grüneberg Rz 5 ff und für einen Sonderfall Seidel JZ 05, 497 ff.

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